Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Berliner Blinden- und Sehbehindertensportverein von 1928 e. V.“ (abgekürzt: BBSV). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Nr. 1653 NZ im Vereinsregister eingetragen.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Behindertensportverbandes Berlin e. V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und betreibt mildtätig die Förderung des Sports blinder und sehbehinderter Menschen; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege sämtlicher Sportarten, die von blinden und sehbehinderten Menschen ausgeübt werden können. Die aktive Teilhabe am Sportangebot in Berlin ist angestrebt, Ziel ist die vollendete Inklusion. Insbesondere sollen die Sportarten Gymnastik, Schwimmen, Kegeln, Tandemfahren, Tanzen, Showdown/Tischball und Torball angeboten werden.
  3. Der Verein ist bestrebt, sportliche Kontakte mit Versehrten- und Behindertensportgemeinschaften, die Blindensport betreiben, herzustellen und zu fördern.
  4. Der Verein ist überkonfessionell und frei von parteipolitischen Bindungen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhaltenen.
  6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die blind oder sehbehindert ist. Als sehbehindert gilt derjenige, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als drei Zehntel beträgt. Bei Personen, die nicht geschäftsfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein durch finanzielle Unterstützung oder ehrenamtliche Mitarbeit zu fördern.
  4. Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat.
  5. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit der vom Verein beschäftigten Übungsleiter.

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod,
    • durch Austritt,
    • durch Streichung und
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt eines ordentlichen oder durch finanzielle Leistungen fördernden Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung ist spätestens einen Monat vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Beitrag ist für das laufende Quartal voll zu entrichten.
  3. Ordentliche und durch finanzielle Leistungen fördernde Mitglieder können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung des Kassierers mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand sind.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen geschädigt hat. Diese Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist entweder schriftlich beim Vorstand einzulegen oder mündlich in der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung vorzutragen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem auszuschließenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntzugeben. In dem Zeitraum zwischen dem ausgesprochenen Ausschluss durch den Vorstand und der Entscheidung darüber in der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des auszuschließenden Mitgliedes, jedoch nicht dessen Pflichten. Der Zeitraum zwischen dem ausgesprochenen Ausschluss und der darauf folgenden Mitgliederversammlung darf ein Vierteljahr nicht überschreiten.

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte:
    • an den vom Verein gebotenen Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen sowie am Freizeit- und Erholungsprogramm des Behindertensportverbandes Berlin e. V. teilzunehmen;
    • in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben und, sofern sie geschäftsfähig sind, in den Vorstand  gewählt zu werden oder anderweitige Vereinsfunktionen auszuüben;
    • Anträge in schriftlicher Form an den Vorstand bzw. mündlich in der Mitgliederversammlung zu stellen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Pflichten:
    • die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und tatkräftig zu unterstützen;
    • den Beitrag unaufgefordert regelmäßig zu entrichten;
    • durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins und das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen zu wahren.

§ 7 Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder

  1. Die fördernden Mitglieder haben folgende Rechte:
    • an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • ihre über den Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinausgehenden Zuwendungen an den Verein zweckgebunden zu bestimmen.
    • fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt, in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben; sie besitzen aber das passive Wahlrecht. Ausgenommen hiervon sind die Funktionen des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden.
  2. Die fördernden Mitglieder haben folgende Pflichten:
    • die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
    • ihren Förderungsbeitrag zu entrichten.
  3. Fördernde Mitglieder, die sich ehrenamtlich in den Dienst des Vereins stellen, können von der Beitragspflicht entbunden werden. Der Vorstand kann die Teilnahme fördernder Mitglieder am Sportangebot zulassen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird in einer „Beitragsordnung“ geregelt, wobei Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit sind.
  2. Die Beitragshöhe setzt die Jahreshauptversammlung fest.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 11),
  2. die Mitgliederversammlung (§ 12).

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassierer,
    • zwei bis vier Beisitzer. Vor der Wahl des Vorstandes wird die Anzahl der zu wählenden Beisitzer von der Mitgliederversammlung bestimmt,
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind folgende Mitglieder:
    • der 1. Vorsitzende,
    • der 2. Vorsitzende,
    • der Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins sind die Unterschriften zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme von Eintrittserklärungen ordentlicher und fördernder Mitglieder und Entscheidung darüber;
    • Entgegennahme von Vorschlägen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder, natürliche oder juristische Personen als Ehrenmitglieder in den Verein aufzunehmen, und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung;
    • Entgegennahme von Austrittserklärungenn;
    • Entgegennahme von Anträgen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung;
    • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
    • Wachung darüber, daß die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Sinne des § 2 der Satzung verwendet werden;
    • Der Vorstand soll Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Startgelder für die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen bezuschussen. Der Vorstand kann die Teilnahme an Freundschaftswettkämpfen im Bereich des Behindertensportes sowie weitere sportliche Aktivitäten unterstützen. Dem Antragsteller hat der Vorstand seine Entscheidung mitzuteilen und sie mündlich oder schriftlich zu begründen;
    • Wahrung der Interessen des Berliner Blindensportvereins und seiner Mitglieder gegenüber dem Behindertensportverband Berlin e. V.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haben folgende Aufgaben:
    • 1. Vorsitzender: Führung der Geschäfte des Vereins und Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten; Vorlage eines Jahresberichtes über die geleistete Arbeit; Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung.
    • 2. Vorsitzender: Vertretung des 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und die Unterstützung des 1. Vorsitzenden in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere bei der Koordination aller sportlichen Angelegenheiten unter Mitwirkung der Übungsleiter.
    • Kassierer: Gesamte Kassenführung des Vereins; Einholung der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters bei Ausgaben über 150,00 Euro; Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr; Erstellen des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr. Die Kassenführung wird vom Vorstand und den Kassenprüfern überwacht.
    • Der Vorstand bestimmt für die Amtszeit, welches seiner Mitglieder die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle führt, die breite und wirkungsvolle Berichterstattung über die Arbeit des Vereins übernimmt, die Organisation des Sportangebots leitet und für das Inventar des Vereins verantwortlich ist
  3. Der Vorstand ist für die Stellung der erforderlichen Übungsleiter verantwortlich.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese haben die Aufgabe, über eine ordnungsgemäße Kassenführung zu wachen. Hierzu führen sie vor Erstellung des Kassenberichtes durch den Kassierer für das abgelaufene Geschäftsjahr die Kassenprüfung durch und geben der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht, bevor Entlastung des Vorstandes beantragt werden kann. Ihre Amtszeit deckt sich mit der des Vorstandes.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Gesamtheit der dem Verein angehörenden Mitglieder gebildet. Der 1. Vorsitzende oder sein jeweiliger Vertreter beruft innerhalb eines Jahres mindestens eine Mitgliederversammlung ein, die als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird und im 1. Quartal des Geschäftsjahres einberufen werden muss. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Einladung zur  Jahreshauptversammlung bzw. zu den übrigen Mitgliederversammlungen ist einschließlich der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vor dem jeweiligen Versammlungstermin auf Datenträger, in elektronischer Form oder schriftlich bekanntzugeben. Schriftliche Anträge der Mitglieder sind spätestens 8 Tage vor dem jeweiligen Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
  2. Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gem. §11 dieser Satzung;
    • Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber;
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über die vollzogene Kassenprüfung;
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kassierers über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber;
    • Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung Über die Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlussfassung über den Widerspruch eines auszuschließenden Mitgliedes und
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Beschlussfassung über den Widerspruch eines auszuschließenden Mitgliedes,
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.

§ 13 Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Abstimmungen erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In  Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende.
  2. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Erhält kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, so muß eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen.
  3. Geheime Abstimmungen oder Wahlen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beantragt werde.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder von Behörden verlangte Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen. Er hat die Mitgliederversammlung hiervon zu unterrichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung. Es ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Vereinsmitglieder, die an der  jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen können, sind verpflichtet, ihre Entscheidung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Dieser ist gehalten, den schriftlich ausgedrückten Willen der abwesenden Mitglieder der Versammlung bekanntzugeben. Eventuell vorhandenes Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegründet 1874 e. V. oder seinem Rechtsnachfolger zu, der es zur Förderung sportlicher Aktivitäten blinder und sehbehinderter Menschen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(zuletzt geändert am 22. März 2018 und § 15 ergänzt am 12. März 2020)